Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit
Unter 'Zuverlässigkeit' versteht das WaffG in §5 den positiven Ausgang einer Überprüfung durch das zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde).
Hierbei hat die zuständige Behörde ...
im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die 'Zuverlässigkeit' ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK.